AGB

Inhalt

1 Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen

1.1 Geltungsbereich der AGB

1.1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1.1 bis 1.9 gelten für sämtliche Beratungsangebote der Unternehmensberatung und für sämtliche Verträge der Unternehmensberatung mit ihren Klienten unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der Unternehmensberatung angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der Unternehmensberatung Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

1.2 Mitwirkungsobliegenheiten des Klienten

Um der Unternehmensberatung die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Klient die Unternehmensberatung zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Klient wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt:

1.2.1 Sämtliche Fragen des Beraters über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Klientenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Klienten und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Klienten und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.

1.2.2 Die Unternehmensberatung wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

1.2.3 Von der Unternehmensberatung etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Klienten unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Klienten bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der Unternehmensberatung unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

1.3 Datensicherung des Kunden

Wenn die von der Unternehmensberatung übernommenen Aufgaben Arbeiten von Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Klient rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

1.4 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

1.4.1 Die Unternehmensberatung räumt dem Klienten das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 3.1 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Klient dies wünscht. Dies gilt falls nichts anderes wie feste Laufzeit, Retainer, Festpreis schriftlich vereinbart oder explizit beauftragt wurde. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der Unternehmensberatung richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3.

1.4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der Unternehmensberatung zahlt der Klient das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die Unternehmensberatung. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der Unternehmensberatung für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die Unternehmensberatung nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

1.4.3 Eine Vergütung der Unternehmensberatung für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die Unternehmensberatung hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

1.4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 1.4.2 und 1.4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Unternehmensberatung den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

1.5 Rechnungsstellung, Zahlung

1.5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die Unternehmensberatung berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nach hinein dem Klienten in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 1.4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.

1.5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der Unternehmensberatung sind sofort zur Zahlung fällig.

1.5.3 Ist der Klient mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die Unternehmensberatung berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

1.6 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

1.6.1 Die Unternehmensberatung kommt mit ihren Leistungen in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die Unternehmensberatung die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die Unternehmensberatung beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der Unternehmensberatung, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der Unternehmensberatung die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Unternehmensberatung mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der Unternehmensberatung verursacht worden sind.

1.6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die Unternehmensberatung berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 1.6.1 die Leistung der Unternehmensberatung dauerhaft unmöglich, so wird die Unternehmensberatung von ihren Vertragspflichten frei.

1.6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der Unternehmensberatung zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 1.7.2 bis 1.7.5.

1.7 Gewährleistung, Haftung

1.7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der Unternehmensberatung erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Klient Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 1.2 und/oder Abschnitt 3.2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Unternehmensberatung ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Klient führen. Die Unternehmensberatung übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Klienten, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 1.3 beruhen.

1.7.2 Für Schäden des Klienten haftet die Unternehmensberatung bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die Unternehmensberatung für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der Unternehmensberatung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

1.7.3 Die Haftung der Unternehmensberatung beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die Unternehmensberatung vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal EURO 1.000,00 pro Schadensfall. Wünscht der Mandant eine Haftung der Unternehmensberatung notfalls darüber hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall. Für Schäden, die den Betrag von EURO 1.000,00 übersteigen, haftet die Unternehmensberatung nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der Unternehmensberatung verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.

1.7.4 Die Beschränkungen in Abschnitten 1.7.2 und 1.7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadenersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der Unternehmensberatung zu erstellenden Werkes beruhen.

1.7.5 Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen die Unternehmensberatung verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 2.3.3 bleibt unberührt.

1.8 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mandanten

1.8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der Unternehmensberatung gilt nur deutsches Recht.

1.8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klienten entfalten gegenüber der Unternehmensberatung keine Wirkung, selbst wenn die Unternehmensberatung ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

1.9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1.9.1 Erfüllungsort für die Leistungen der Unternehmensberatung ist der Sitz. Erfüllungsort für Zahlungen an die Unternehmensberatung ist deren Sitz Leipzig.

1.9.2 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Unternehmensberatung ist Marienmünster. Für Klagen der Unternehmensberatung gegenüber Kunden ist Marienmünster gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Klient Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die Unternehmensberatung aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die Unternehmensberatung abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 1.9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

2 Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

2.1 Anwendungsbereich der Abschnitte 2.1 bis 2.3

Die Regelungen in Abschnitten 2.1 bis 2.3 gelten neben den Abschnitten 1.1 bis 1.9 für Beratungsangebote und -verträge der Unternehmensberatung über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der Unternehmensberatung gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 2.1 bis 2.3 gelten neben den Abschnitten 1.1 bis 1.9 ferner für entsprechende Teilleistungen der Unternehmensberatung, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der Unternehmensberatung abgegrenzt sind, z.B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

2.2 Abnahme von Werkleistungen

2.2.1 Die Unternehmensberatung legt dem Klienten das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Klient das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Klient diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Klienten gilt als Abnahme.

2.2.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der Unternehmensberatung an den Klienten über die Vollendung des Werkes.

2.2.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der Unternehmensberatung innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

2.3 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

2.3.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der Unternehmensberatung unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

2.3.2 Als Gewährleistung kann der Klient zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Klient Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

2.3.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 2.1) der Unternehmensberatung richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 1.7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 2.2).

2.3.4 Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 1.7 unberührt.

3 Ergänzende Bestimmungen

3.1 Bei Personalberatung kann die Unternehmensberatung nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der Unternehmensberatung dafür, dass ein von ihr nach sachgerechtem methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Klienten in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.

3.2 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Abschnitte 1.7 und 2.3 unberührt.

4 Datenspeicherung

4.1 Kundendaten, die im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehung entstehen, werden, soweit sie auf elektromagnetischen Medien verarbeitet und gespeichert sind, nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt. Die Daten verbleiben ausschließlich im Geschäftsbereich der Unternehmensberatung und werden nicht zu Werbezwecken weitergeleitet.

5 Geheimhaltung

5.1 Die Unternehmensberatung hat mit gebotener Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder zur Erfüllung dieser Projektierung betraut sind, die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

6 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit, Frist oder Termin, so soll ein rechtlich zulässiges Maß an diese Stelle treten. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB.